Begriff

Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu beraten und darüber Auskünfte zu erteilen. Wird gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht verstoßen und entsteht dem Sozialleistungsberechtigten ein Schaden, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder ein Amtshaftungsanspruch ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Auskunft und Beratung ergeben sich aus §§ 14, 15 SGB I. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG, Urteil v. 30.9.2009, B 9 VG 3/08 R) und der BGH über die Amtshaftung bei einer unterlassenen Beratung (BGH, Urteil v. 2.8.2018, III ZR 466/16) entschieden.

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