Begriff

Der Beratungseinsatz dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Beratungsbesuche können von

  • zugelassenen Pflegediensten,
  • qualifizierte Pflegeberater,
  • neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und
  • von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft

durchgeführt werden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend.

Der Beratungseinsatz kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person vom 1.7.2022 bis 30.6.2024 bei jeder 2. Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Die erstmalige Beratung hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für den Beratungseinsatz ist § 37 Abs. 3 bis 9 SGB XI. Regelungen zum Beratungseinsatz ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022-II).

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