Das maßgebende Arbeitseinkommen ergibt sich u. a., indem der zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens bei Betrieben[1]

  • der Gruppe 1 mit dem Beziehungswert aus Anlage 1 zur AELV 2024
  • der Gruppe 2 mit dem Beziehungswert aus Anlage 2 zur AELV 2024

multipliziert wird.

Die AELV 2024 ist im Übrigen nicht nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, sondern auch in anderen Angelegenheiten der Sozialversicherung anzuwenden.[2]

Der Beitragszuschuss beträgt bis zu einem Jahreseinkommen von 12.726 EUR (= 30 % der jährlichen Bezugsgröße) 60 % des Beitrags (2023: 12.222 EUR).[3] Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 % der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag nach folgender Formel:

Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 – [2 x jährliches Einkommen / Bezugsgröße])

Der sich hiernach ergebende Zuschuss zum Beitrag wird auf volle EUR gerundet.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss zum Beitrag zur Altersabsicherung

Das Jahreseinkommen des Landwirts im Jahr 2024 beträgt 20.000 EUR. Der von ihm zu zahlende Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 250 EUR mtl.

Der Zuschuss zum Beitrag für die Altersabsicherung berechnet sich wie folgt:

250 x (1,2 – [2 x 20.000 / 42.420]) = 250 x (1,2 – 0,94295) = 250 x (0,25705) = 64,26 EUR; gerundet 65 EUR.

Der Beitragszuschuss für mitarbeitende Familienangehörige beträgt hiervon die Hälfte.

Der Zuschuss wird gem. § 34 Abs. 1 i.Vm. § 70 ALG monatlich fällig und mit den Beiträgen verrechnet.

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