Ohne dass tatsächlich Beiträge nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach der Vollendung des 16. Lebensjahres und nach dem Eintritt von voller Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert wurde und dies seitdem weiterhin ununterbrochen ist. Diese Regelung knüpft an eine in den alten Bundesländern seit dem 1.7.1975 geltende Regelung[1] an und ermöglicht es Frühbehinderten, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erwerben.

Für die Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte berücksichtigt. Sie werden ggf. auch zusätzlich in vollem Umfang berücksichtigt, wenn noch andere Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vorhanden sind. Allerdings kommt es zu einer Begrenzung bis zur Beitragsbemessungsgrenze[2]. Für Teilzeiträume wird der entsprechende Anteil an Entgeltpunkten zugrunde gelegt.

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