Ausgeschlossen von der Gleichstellung mit Beitragszeiten nach Bundesrecht sind Zeiten, in denen

  • nach DDR-Recht Pflichtbeiträge für Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs anzurechnen waren (sog. Studentenversicherung). Derartige Zeiten werden als Anrechnungszeiten (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung) berücksichtigt.[1] Nicht vom Ausschluss erfasst werden Beitragszeiten von Studenten, in denen nicht aufgrund schulischer Ausbildung, sondern aufgrund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses, das neben der schulischen Ausbildung ausgeübt wurde, Beiträge gezahlt worden sind, so z. B. Zeiten einer Beschäftigung in den Semesterferien oder Zeiten der Freistellung durch den Betrieb mit Gehaltsfortzahlung;
  • Zeiten einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neben einer nach den Vorschriften der ehemaligen DDR berechneten Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, für die nur der Betrieb einen Beitragsanteil zur Sozialversicherung zu zahlen hatte; der Ausschluss erfasst nicht die Zeiten einer Weiterbeschäftigung neben einer Invalidenrente, Invalidenversorgung oder neben dem Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld, wenn gleichwohl nur ein Betriebs-Beitragsanteil gezahlt wurde;
  • freiwillige Beiträge nur in geringer Höhe gezahlt worden sind; ausgeschlossen von der Berücksichtigung als Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.1.1947, die in der Zeit vom 1.1.1962 bis 31.12.1990 zum Nennwert von 3 Mark, 6 Mark, 9 Mark und 12 Mark gezahlt worden sind. Diese Beiträge gelten für die Berechnung einer Rente als Beiträge zur Höherversicherung.

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