Voraussetzung ist, dass der Bezieher

Personen sind krankenversicherungsfrei, die

  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei waren, befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.[2]

Auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit wird, wer versicherungspflichtig wird

  • durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld[3] und
  • in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war und
  • wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und
  • Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buchs entsprechen.[4]

Personen, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden, wenn sie u. a. nachweisen können, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des 4. Kapitels des SGB XI gleichwertig sind.[5]

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