Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für versicherungspflichtig Beschäftigte zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind vom Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.[1]

Zahlungsfristen

Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Lohnzahlung die Beiträge für den laufenden Monat in voraussichtlicher Höhe jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag an die Einzugsstellen zu überweisen.[2]

Besonderheiten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Sowohl beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung[3] als auch beim Beitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung handelt es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber Beitragsschuldner und daher zur Zahlung verpflichtet. Reduziert sich die Beitragsbelastung zur Pflegeversicherung aufgrund der Kinderzahl, zahlt der Arbeitgeber den verminderten Beitrag. Allerdings profitiert er nicht von dieser Beitragsminderung, da sich nur der Beitragsanteil des Elternteils reduziert.

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