Begriff

Grundsätzlich ist Beitragsschuldner (d. h. Zahlungspflichtiger) derjenige, der die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen hat. Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragszahlungspflicht trifft den Beitragsschuldner und ist (angeknüpft an die Regelungen zur Beitragstragung) für die

geregelt.

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