Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner für den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 %[1] des Arbeitsentgelts für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die

  • in einer vor dem 1.1.2013 aufgenommenen Beschäftigung auch über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei sind oder
  • bei einer nach dem 31.12.2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.[2]

Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung

Geringfügig entlohnt Beschäftigte zahlen einen Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung, wenn sie

  • auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben oder
  • in einer nach dem 31.12.2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig sind und keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt.

Der Aufstockungsbeitrag ist dem geringfügig entlohnten Arbeitnehmer wie bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung vom Gehalt abzuziehen. Der Arbeitgeber ist gegenüber der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) Schuldner des gesamten Beitrags.

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Der Arbeitgeber ist für einen Beitragsanteil in Höhe von 13 % bzw. 5 % (bei geringfügig entlohnter Beschäftigung in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts Beitragsschuldner für die Zahlung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung.

[1] Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.

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