Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423) ist der erhöhte Säumniszuschlags in Höhe von 5 vom Hundert des gerundeten rückständigen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung, der von den Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem zweiten Rückstandsmonat zu erheben war (§ 24 Abs. 1a SGB IV), ab 1. August 2013 abgeschafft worden. Gleichzeitig haben die Krankenkassen nach § 256a Abs. 3 SGB V die für die Vergangenheit erhobenen, aber noch nicht gezahlten Säumniszuschläge im Umfang der Differenz zwischen dem erhöhten Säumniszuschlag und dem regulären Säumniszuschlag (§ 24 Abs. 1 SGB IV) zu erlassen. Darüber hinaus sind in § 256a Abs. 1 und 2 SGB V weitere Maßnahmen vorgesehen, die auf den Abbau und die Vermeidung von Beitragsschulden für die Gruppe der Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abzielen:

  • Für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Mitgliedschaft bereits bis zum 31. Juli 2013 festgestellt worden ist, sollen die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse bereits festgestellten Beitragsansprüche, die noch nicht gezahlt worden sind, sowie darauf entfallende Säumniszuschläge erlassen werden ("Altfallregelung").
  • Für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Mitgliedschaft noch nicht festgestellt worden ist und die sich bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen sämtliche für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse festgestellten Beitragsansprüche sowie darauf entfallende Säumniszuschläge erlassen werden ("Stichtagsregelung").
  • Für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die sich erst nach dem Stichtag 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse festgestellten Beitragsansprüche ermäßigt werden ("Neufallregelung").

Die Ausgestaltung der näheren Voraussetzungen für den Erlass von Beiträgen bzw. den Umfang der Beitragsermäßigung im Sinne des § 256a Abs. 1 bis 3 SGB V ist dem GKV-Spitzenverband nach § 256a Abs. 4 SGB V übertragen. Den damit einhergehenden Regelungsauftrag erfüllt der GKV-Spitzenverband mit den vorliegenden Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden.

Die gesetzlichen Vorschriften in § 256a Abs. 1 und 2 SGB V sind als so genannte intendierte Ermessensentscheidungen ausgestaltet ("… soll die Krankenkasse …"). Das bedeutet, dass die Entscheidung zwar grundsätzlich in das Ermessen der Krankenkasse gestellt ist, der Gesetzgeber aber vorgegeben hat, wie im Regelfall die Ermessensentscheidung auszusehen hat. Der GKV-Spitzenverband hat im Rahmen seines Regelungsauftrags die Ausgestaltung der Bedingungen für eine Beitragsermäßigung und einen Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen konkret vorgegeben. Danach besteht kein weiterer Ermessensspielraum für die Krankenkasse. Dementsprechend bedarf es in diesen Fällen, in denen die Krankenkasse dem gesetzlich vorgegebenen Regelfall zu folgen hat, keiner gesonderten Begründung der Entscheidung.

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