Für gesetzlich krankenversicherte geringfügig entlohnt Beschäftigte muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abführen. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte im gewerblichen Bereich beträgt dieser derzeit 13 % und für Minijobs im Privathaushalt 5 %.[1] Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die seit dem 1.1.2013 aufgenommen werden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss hier ebenfalls einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % bzw. 5 % (bei Minijobs in Privathaushalten) entrichten. Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 % bzw. von 13,6 % (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,6 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

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