Begriff

Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet. Beitragspflichtig sind diese Einnahmen aber höchstens bis zu der für den jeweiligen Versicherungszweig relevanten Beitragsbemessungsgrenze. Daraus wird als Beitrag ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssätze) erhoben, woraus sich der eigentliche zu zahlende Beitrag errechnet. Was als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Status der Versicherten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme der Arbeitnehmer ist in § 14 SGB IV erläutert, das Arbeitseinkommen bei Selbstständigen in § 15 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen für Beschäftigte sind für die Rentenversicherung in den §§ 162 bis 163 SGB VI benannt. Für die Arbeitslosenversicherung geschieht dies in § 342 und § 344 SGB III, für die Unfallversicherung in § 153 SGB VII. Zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen für bestimmte Personenkreise in den §§ 226 bis 229 SGB V und in den §§ 232 bis 240 SGB V definiert.

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