Während eines Streiks bleiben Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, auch weiterhin versicherungsfrei. Bei dem Streik handelt es sich um einen vorübergehenden Tatbestand. Somit besteht die freiwillige Mitgliedschaft während des Streiks fort mit der Konsequenz, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zumindest aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu zahlen sind. Erzielt das freiwillige Mitglied weitere Einnahmen, werden diese zusätzlich berücksichtigt. Ggf. sind auch die Einnahmen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten zu berücksichtigen.

 
Achtung

Kein Beitragszuschuss des Arbeitgebers

Für die Dauer des Streiks besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber.

Kurzarbeit und Transfer-Kurzarbeitergeld

Die vorab genannten Ausführungen gelten auch bei Kurzarbeit[1]. Ausnahme: Bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld[2] i. S. v. § 111 SGB III tritt Versicherungspflicht ein. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht jedoch ein Anspruch auf Beitragszuschuss.

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