Für die Ermittlung des anrechenbaren Ehegatteneinkommens ist folgender Rechenweg maßgebend:

 
  Bruttoeinkommen des Mitglieds
+ Bruttoeinkommen des anderen Ehegatten/Lebenspartners
Absetzungsbetrag für das/die berücksichtigungsfähigen unterhaltsberechtigte(n) Kind(er)
= Gesamteinnahmen (anrechenbares Familieneinkommen)
: 2
= halbes Familieneinkommen

Nach Ermittlung des halben Familieneinkommens ist dieses mit der halben Beitragsbemessungsgrenze (2024: 2.575,00 EUR, 2023 2.493,75 EUR) zu vergleichen:

Ist das halbe Familieneinkommen größer als die halbe Beitragsbemessungsgrenze, bildet die halbe Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbemessungsgrundlage.

Ist das halbe Familieneinkommen kleiner als die halbe Beitragsbemessungsgrenze, bildet das halbe Familieneinkommen die Beitragsbemessungsgrundlage.

Sollte im Einzelfall unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge für die Kinder das halbe Familieneinkommen geringer sein als die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, so ist diese zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt, dass alle Einnahmen – auch diejenigen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze – heranzuziehen sind. Allerdings sind diese Einnahmen nach Abzug der Absetzungsbeträge für berücksichtigungsfähige unterhaltsberechtigte Kinder auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.[1]

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