Eine Anrechnung von Einnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners darf nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen-Selbstzahler in bestimmten Fällen nicht erfolgen:

  • Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 2.575,00 EUR, 2023: 2.493,75 EUR) oder sind sie höher als die Einnahmen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten/Lebenspartners, scheidet die Anrechnung des Ehegatteneinkommens aus.
  • Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten i. S. d. § 1361 BGB ist die Anrechnung des Ehegatteneinkommens ebenfalls ausgeschlossen. In diesen Fällen sind für die Beitragsbemessung, neben ggf. vorhandenen weiteren eigenen Einnahmen, die Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten (Trennungsunterhalt) heranzuziehen. Dies vermeidet in der Trennungsphase der Ehe Nachweisschwierigkeiten über das Einkommen des nicht versicherten unterhaltspflichtigen Ehegatten.
  • Für alle Rentenantragsteller wird im Sinne einer zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ausgeschlossen. Bei beitragspflichtigen Rentenantragstellern tritt im Fall der rückwirkenden Rentenbewilligung die Beitragsbemessung nach den §§ 237 und 238 SGB V an die Stelle der Beitragsbemessung auf der Basis der §§ 239 und 240 SGB V.

    Für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.

  • Bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V von dem Zeitpunkt der zulässigen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG erhalten bleibt, scheidet die Anrechnung des Ehegatteneinkommens ebenfalls aus.
 
Wichtig

Keine Aufhebung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

In allen Fällen gilt allerdings, dass durch den Ausschluss der Anrechnung des Ehegatteneinkommens die Berücksichtigung der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (2024: 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR) nicht aufgehoben wird.

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