Für die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in diesem Fall vor, dass für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR) abzusetzen ist.

Für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht, ist ein Betrag in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707 EUR, 2023: 679 EUR) abzusetzen.

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