Abfindungen aus einer beendeten Beschäftigung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils einer Abfindung hat die Rechtsprechung entsprechende Kriterien entwickelt.[1]

Die Abfindung ist in vollem Umfang beitragspflichtig. Zur Beitragsfestsetzung ist der ermittelte Entgeltanteil durch den Betrag des letzten Bruttomonatsarbeitsentgelts zu dividieren. Das Ergebnis stellt die Anzahl der Monate dar, für die der Entgeltanteil der Abfindung in Höhe des letzten Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen ist.

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