Bei freiwillig versicherten Selbstständigen wird als beitragspflichtige Einnahme insbesondere das Arbeitseinkommen herangezogen. Es wird aber auch bei versicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigt, die nebenher eine selbstständige Tätigkeit ausüben und eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen.

Auf die Art der selbstständigen Tätigkeit kommt es nicht an. Zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus

  • selbstständiger Arbeit,
  • Land- und Forstwirtschaft und
  • Gewerbetrieb.

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