Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.[1] Alle Einnahmen (auch Einmalzahlungen) der Mitglieder sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.[2]

In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.[3]

2.1 Arbeitseinkommen

Bei freiwillig versicherten Selbstständigen wird als beitragspflichtige Einnahme insbesondere das Arbeitseinkommen herangezogen. Es wird aber auch bei versicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigt, die nebenher eine selbstständige Tätigkeit ausüben und eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen.

Auf die Art der selbstständigen Tätigkeit kommt es nicht an. Zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus

  • selbstständiger Arbeit,
  • Land- und Forstwirtschaft und
  • Gewerbetrieb.

2.2 Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kommen die Renten der "Deutschen Rentenversicherung" sowie der "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" in Betracht.[1]

Diese Renten unterliegen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente ist der – unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften – zur Auszahlung kommende Betrag gemeint.

 
Hinweis

Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen Rentenversicherung

Ausländische Renten sind mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Auch bei Versicherungspflichtigen sind ausländische Renten in der gleichen Rangfolge wie eine deutsche gesetzliche Rente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

2.3 Renten aus Unfallversicherungen

Gesetzliche Unfallversicherung

Nach der Rechtsprechung sind Renten der gesetzlichen Unfallversicherung eine beitragspflichtige Einnahme.[1] Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist jedoch der Teil der Rente nicht zu berücksichtigen, der dem pauschalen Ausgleich eines durch den Körperschaden bedingten Mehrbedarfs dient. Die aktuellste Rechtsprechung beschränkt dies aber auf Fälle, in denen der Abzugsbetrag bereits in der Vergangenheit berücksichtigt wurde.[2] In Neufällen ist der volle Zahlbetrag der Unfallrente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Folgende Verfahrensweise gilt es in Altfällen anzuwenden:

Der Zahlbetrag der Rente ist

  • je nach Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um die nach § 31 Abs. 1 BVG maßgebende Grundrente zu mindern,
  • ggf. um die Erhöhungsbeträge für Schwerbeschädigte mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu mindern.

Bei einer MdE von unter 25 % ist ein Abzug nicht vorzunehmen. Begründet wird dies damit, dass im Versorgungsrecht Renten erst ab einer MdE von 25 % gewährt werden. Bei einer Minderung ab 25 % bis unter 30 % ist als Kürzungsbetrag der Wert, der für eine MdE ab 30 % gilt, anzusetzen.

Bei Hinterbliebenen entfällt eine Kürzung der maßgeblichen Rente.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtiger Wert bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Herr S. ist seit Jahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Er bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.200 EUR. Zusätzlich wird ihm seit 1.8.2000 von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallrente i. H. v. 480 EUR gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt aufgrund eines Arbeitsunfalls 30 %. Hieraus resultiert eine Grundrente von monatlich 124 EUR.

Ergebnis: Als beitragspflichtige Einnahmen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.200 EUR sowie die um den Grundrentenbetrag verminderte Unfallrente von 356 EUR (480 EUR ./. 124 EUR) bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Sollte die zuständige Berufsgenossenschaft die Unfallrente beispielhaft zum 1.1.2005 (nach der aktuellsten Rechtsprechung) bewilligen, wäre die Unfallrente zu 100 % (480 EUR) beitragspflichtig.

Private Unfallversicherung

Renten aus privater Unfallversicherung werden in voller Höhe den beitragspflichtigen Einnahmen zugeordnet.

2.4 Versorgungsbezüge

Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. Versorgungsbezüge werden für die Beitragsbemessung herangezogen, wenn sie wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

 
Hinweis

Spezielle Regelungen für verschiedene Personenkreise

Für besondere Personengruppen, wie z. B. Sozialhilfeempfänger, Studenten, Rückkehrer in die GKV[1], Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld, Künstler und Publizisten, gelten spezielle Regelungen. Einzelheiten sind den jeweiligen Stichwörtern und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands zu entnehm...

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