In der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt.[1] Weitere Beitragsbemessungsgrundlagen existieren nur für spezielle Personenkreise, die in den §§ 162 Nr. 2 ff. bis 166 SGB VI definiert sind.

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