Nacheinander sind unter den genannten Voraussetzungen der Beitragspflicht zu unterwerfen:

  1. das Arbeitsentgelt, max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
    Wird diese nicht erreicht, dann
  2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wiederum max. in Summe bis zur BBG der KV.
    Wird diese nicht erreicht, dann
  3. das Arbeitseinkommen, max. in Summe bis zur BBG der KV.

Parallel dazu wird der Zahlbetrag einer Rente – losgelöst von den anderen Einnahmearten – betrachtet und eigenständig bis zur BBG voll verbeitragt (doppelte Beitragsbemessungsgrenze).[1] Auf diese Weise überzahlte Beiträge aus der Rente werden dem Kassenmitglied jedoch auf Antrag erstattet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kombination verschiedener Einnahmearten

Eine verwitwete Angestellte übt an 3 Tagen wöchentlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.800 EUR. Gleichzeitig bezieht sie monatlich

  • eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 790 EUR und
  • eine Betriebsrente aus Ansprüchen des verstorbenen Ehegatten von 730 EUR.

Außerdem betreibt sie selbstständig einen Internetshop und erzielt daraus durchschnittlich 1.800 EUR Arbeitseinkommen.

Ergebnis: Das Arbeitsentgelt ist voll beitragspflichtig (BBG KV 2024: 5.175 EUR mtl.). Die monatliche Betriebsrente übersteigt zusammen mit dem Arbeitsentgelt (2.800 EUR + 730 EUR = 3.530 EUR) ebenfalls nicht die maßgebende BBG KV. Sie ist in voller Höhe (730 EUR) beitragspflichtig.

Das Arbeitseinkommen (1.800 EUR) ergibt in Summe mit den bereits beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelt + Betriebsrente = 3.330 EUR) einen monatlichen Betrag von 5.330 EUR. Es ist in Höhe des Auffüllbetrags von 1.645 EUR bis zur BBG KV (5.175 EUR – 3.330 EUR = 1.645 EUR) anteilig beitragspflichtig.

Parallel behält der Rentenversicherungsträger aus dem vollen Rentenzahlbetrag i. H. v. 790 EUR die Beiträge zur KV und PV ein.

Die Angestellte kann bei ihrer Krankenkasse die Erstattung der zu viel entrichteten Beiträge beantragen.

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