Begriff

Beitragsermäßigungen sind nur dadurch möglich, dass eine Krankenkasse einen unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz liegenden individuellen Zusatzbeitragssatz erhebt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist in § 242 SGB V geregelt; der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in § 242a SGB V. Die gesetzliche Regelung der Wahltarife, die von den Krankenkassen angeboten werden können bzw. müssen, regelt § 53 SGB V. Außerdem hat der GKV-Spitzenverband in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden für den Erlass von Beiträgen sowie für den Umfang der Beitragsermäßigung Näheres geregelt.

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