Begriff

Der Beitragseinzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird im deutschen Sozialversicherungssystem von den Einzugsstellen bei den Arbeitgebern vorgenommen. Die Beiträge werden an die einzelnen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds arbeitstäglich weiterleitet. Als Einzugsstellen fungieren die gesetzlichen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (in der Funktion als Träger der Minijob-Zentrale).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Einzugsstellen im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug sind in den §§ 28h-28n SGB IV geregelt.

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