Begriff

Die Arbeitgeber haben gegenüber der Einzugsstelle verschiedene Meldepflichten, die durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten sind. Dabei sind umfangreiche Aufzeichnungspflichten zu erfüllen und Lohnunterlagen etc. aufzubewahren.

Die Einzugsstellen sind wiederum verpflichtet, für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Meldepflichten ergeben sich aus § 28a Abs. 1 SGB IV. Näheres zu den Aufzeichnungspflichten regelt die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung – BVV).

§ 6 BVV regelt u. a. die Verpflichtung der Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Zahlungsempfänger nachzuweisen. Nach § 9 Abs. 1 BVV hat der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung ein Verzeichnis der Beschäftigten anzulegen und lesbar zur Verfügung zu stellen. Neben den grundsätzlichen Vorschriften der BVV gelten für bestimmte Fälle abweichende Regelungen bezüglich des Beitragsverfahrens.

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