2.1 Freiwillig versicherter Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, weil ihre Versicherungspflicht aufgrund eines Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) endet, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung von ihrem Arbeitgeber. Beschäftigte, die

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder
  • wegen der besonderen Versicherungsfreiheit nach dem 55. Lebensjahr versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung[1] und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind,

erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber zu den Prämien der privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

 
Hinweis

Bescheinigung des Versicherungsunternehmens/der Krankenkasse

Die o. g. Personen haben dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse oder des Versicherungsunternehmens mitzuteilen, dass sie entsprechend versichert sind. Diese Bescheinigung enthält auch die Höhe der von ihnen zu zahlenden Beiträge bzw. Prämien zur Kranken-/Pflegeversicherung.

2.2 Rentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte[1] oder privat krankenversicherte Rentner[2] erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger. Dem Rentenversicherungsträger ist ebenfalls eine Bescheinigung im oben aufgeführten Sinn vorzulegen. Ein Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine Pflegeversicherung wird hingegen nicht erbracht.

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