Angestellte, die nach den vor dem 1.1.1992 geltenden Rechtsvorschriften von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden sind[1], können gegen ihren Arbeitgeber auf freiwilliger, arbeits- oder tarifvertraglicher Grundlage einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den zu einer Lebensversicherung gezahlten Prämien haben. Dieser Beitragszuschuss ist bis zur Höhe des Arbeitgeberanteils an den ohne die Befreiung zu zahlenden Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung als Zukunftssicherungsleistung steuerfrei. Soweit der Arbeitgeber den Beitragszuschuss an den Arbeitnehmer auszahlt, muss der Arbeitnehmer ihm bis zum 30.4. eines jeden Jahres eine Bescheinigung des Lebensversicherungsunternehmens über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses im vorausgegangenen Kalenderjahr vorlegen. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber nach Abschn. 24 Abs. 4 LStRL zum Lohnkonto zu nehmen.

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