1.2.1 Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Einzugsstelle

Für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Einzugsstellen eingezogen werden, erhält der Versicherte vom Rentenversicherungsträger keine Beitragsbescheinigung. Einer Beitragsbescheinigung über gezahlte Pflichtbeiträge kommen die Meldungen zur Sozialversicherung, die im Rahmen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) als

erteilt werden, gleich.

1.2.2 Maschinelles Meldeverfahren

Bei maschinellem Meldeverfahren muss nach § 25 Abs. 1 DEÜV jedem Arbeitnehmer bis zum 30.4. des Folgejahres eine maschinell erstellte Bescheinigung ausgestellt werden, in der alle Meldetatbestände einzeln aufgeführt sind. In diesen Meldungen wird das den zur Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträgen zugrunde liegende beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie der Zeitraum, auf den es entfällt, bescheinigt.

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