Die allgemeinen Grundsätze zur Beitragsberechnung gelten auch für die Beiträge zur Rentenversicherung von versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.[1]

Für die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen sind der Pflegegrad und die in Anspruch genommene Leistung ausschlaggebend. Der konkrete Zeitaufwand für die Pflegetätigkeit ist nicht mehr relevant. Da die in Anspruch genommene Leistung aber regelmäßig den zeitlichen Aufwand der Pflegeperson beeinflusst, findet sich der Zeitaufwand für die Pflegetätigkeit indirekt immer noch in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen wieder. Ferner ist für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht[2] als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson ein Mindestpflegeumfang erforderlich.

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