Begriff

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für arbeitslosenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen beträgt 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Dabei werden die Beiträge von dem Leistungserbringer getragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in § 345 Nr. 8 SGB III geregelt. Die Beitragstragung ergibt sich aus § 347 Nr. 10 SGB III.

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