Die Beiträge werden getragen bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen

  • in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
  • in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
  • Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.[1]

Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, sind die Beiträge von der Pflegekasse und der Beihilfestelle jeweils zur Hälfte zu tragen.

Alleiniger Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII

Bei einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe) erfolgt keine Beitragszahlung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung.

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