Eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen findet im Fall der Mehrfachpflege nicht statt. Der Beitragsberechnung ist vielmehr für jede Pflegeperson die volle beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen, sofern die Pflegeperson nicht im Rahmen der Additionspflege arbeitslosenversicherungspflichtig ist.

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