2.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen für arbeitslosenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen betragen einheitlich 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend.[1]

Für 2024 betragen die beitragspflichtigen Einnahmen daher 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost (2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost).

2.2 Mehrfachpflege

Eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen findet im Fall der Mehrfachpflege nicht statt. Der Beitragsberechnung ist vielmehr für jede Pflegeperson die volle beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen, sofern die Pflegeperson nicht im Rahmen der Additionspflege arbeitslosenversicherungspflichtig ist.

2.3 Additionspflege

Übt eine arbeitslosenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson mehrere Pflegetätigkeiten aus, ist die beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung für die Pflegeperson anteilig für jede Pflegetätigkeit zugrunde zu legen. Dabei richtet sich die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausschließlich nach dem Anteil der maßgebenden Pflege am Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtige Einnahme bei Additionspflege

Pflegeperson A pflegt den Pflegebedürftigen X in den alten Bundesländern insgesamt 28 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus pflegt die Pflegeperson A den Pflegebedürftigen Y 8 Stunden wöchentlich. Von der Pflegeperson B wird der Pflegebedürftige Y zudem noch 34 Stunden wöchentlich gepflegt. Pflegeperson A und B sind arbeitslosenversicherungspflichtig.

Für Pflegeperson A und B sind jeweils 50 % der Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR) für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dabei wird die beitragspflichtige Einnahme der Pflegeperson A auf die beiden Pflegetätigkeiten aufgeteilt. Für die Pflegetätigkeit bei dem Pflegebedürftigen X sind (28/36 von 1.767,50 EUR =) 1.374,72 EUR anzusetzen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei der Pflegetätigkeit von Person Y betragen (8/36 von 1.767,50 EUR =) 392,78 EUR.

2.4 Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson ist bei einer Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften ausgeschlossen.[1] Daher ist ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht möglich.

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