Die allgemeinen Grundsätze zur Beitragsberechnung gelten auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von versicherungspflichtigen, nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.[1]

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