In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.[1] In diesen Angelegenheiten handelt es sich um eine notwendige Beiladung. Voraussetzung ist jedoch ein Antrag auf Beiladung. Ist ein solcher gestellt worden, muss eine Beiladung erfolgen.

Des Weiteren muss eine Beiladung – grundsätzlich auch ohne Antrag – erfolgen, wenn

  • an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann,[2]

     
    Praxis-Beispiel

    Gestattung der Verlegung einer Anstellungsgenehmigung eines Arztes von einem MVZ zu einem anderen MVZ

    In diesem Fall sind sowohl die abgebende als auch die übernehmende MVZ beizuladen, weil die Entscheidung, ob die Anstellungsgenehmigung verlegt werden kann, nur einheitlich ergehen kann.

    Notwendig beizuladen sind in dieser Konstellation stets auch die Krankenkassenverbände und Kassenärztliche Vereinigungen, weil Entscheidungen der Zulassungsgremien unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sowie den der gesetzlichen Krankenkassen betreffen. Dies gilt nicht nur für Entscheidungen, die unmittelbar den Status eines vertragsärztlichen Leistungserbringers verändern, sondern auch für solche, die in untrennbarem Zusammenhang hiermit stehen. Betroffen ist der Rechtskreis, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen, mithin Entscheidungen über eine Verlegung auch statusrelevant sind, weil sich die Zahl der zu erfüllenden Versorgungsaufträge ändert[3].

  • sich im Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, ein Träger der Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt.[4]

Kommen im Falle des § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG mehr als 20 Personen infrage, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.[5] Diese Regelung ist eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz, dass bei der notwendigen Beiladung grundsätzlich kein Antrag gestellt werden muss. Allerdings soll das Gericht Personen auch ohne Antrag beiladen – unabhängig von der Personenanzahl –, wenn sie von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden.[6]

 
Achtung

Sonderfall und Antragserfordernis/Umstellung auf Antragsverfahren

In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3, § 28h Abs. 2 und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind andere Versicherungsträger abweichend von § 75 Abs. 2 SGG nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 SGG entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen (eine solche Beiladung von Amts wegen kann z. B. insbesondere hinsichtlich der als Einzugsstellen zuständigen Krankenversicherungsträger geboten sein, weil weder die prüfenden Rentenversicherungsträger noch die Clearingstelle der DRV Bund in der Lage sind, zu Fragen des Beitragseinzugs Erklärungen abzugeben).[7]

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