Erholungsbeihilfen, die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG pauschal versteuert werden, sind beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1] Wird von der o. g. Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gebrauch gemacht, führt diese pauschale Versteuerung ebenfalls zur Beitragsfreiheit. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei Zuwendung nicht um eine Einmalzahlung i. S. d. § 23a SGB IV handelt.[2] Soweit es sich bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalversteuerten Zuwendung um eine einmalige Zahlung i. S. d. § 23a SGB IV handelt, ist sie als beitragspflichtige Zuwendung anzusehen und als Einmalzahlung im Monat des Zuflusses unter Berücksichtigung der jeweiligen anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze (ggf. unter Anwendung der Märzklausel) zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung heranzuziehen.[3]

Erholungsbeihilfen als Sachzuwendung

Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Sozialversicherung sind an eine als Sachzuwendung gewährte Erholungsbeihilfe die gleichen Maßstäbe wie für eine als Barzuwendung gewährte Erholungsbeihilfe anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge