Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf, sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern.

Dies gilt insbesondere für die

  • Diagnose,
  • voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
  • Therapie und
  • zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung schriftlich entsprechend informieren. Für die vertragsärztliche Versorgung ist dies auch ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä geregelt.

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