Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere

  • Art und Umfang,
  • Durchführung,
  • zu erwartende Folgen und
  • Risiken

der Maßnahme sowie ihre

  • Notwendigkeit,
  • Dringlichkeit,
  • Eignung und
  • Erfolgsaussichten

im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Dazu muss grundsätzlich ein persönliches Gespräch geführt werden, damit der Patient Zeit hat, sich die Entscheidung gut zu überlegen und Fragen zu stellen. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht in der Regel nicht aus. Verstößt der Behandelnde gegen diese Aufklärungsanforderungen, ist die Einwilligung in den Eingriff unwirksam.

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