In der Regel ruht der Leistungsanspruch gegenüber der GKV für die Dauer eines Auslandsaufenthalts. Ausnahmen sind in § 16 Abs. 4 SGB V geregelt. Danach ruht der Krankengeldanspruch nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der AU mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Diese Regelung kann sowohl im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Zustimmung zum Antritt einer Auslandsreise während der AU als auch über die Zustimmung zum weiteren Verbleib im Ausland nach dortigem Eintritt der AU betreffen.

In diesem Zusammenhang hat das BSG-Urteil vom 04.06.2019, AZ.: B 3 KR 23/18 R eine Grundsatzentscheidung getroffen, die eine Abkehr von bis dahin üblichen und zuvor auch in der Begutachtungsanleitung-Arbeitsunfähigkeit dargestellten Beurteilungskriterien herbeiführt.

Nach der Urteilsbegründung ist die Krankenkasse ohne Einräumung eines Ermessensspielraums verpflichtet, dem Auslandsaufenthalt zuzustimmen, wenn während des gesamten Auslandsaufenthalts unzweifelhaft Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies wurde im vom BSG entschiedenen Fall für einen fünftägigen Kurzurlaub in einem Ferienhaus in Dänemark bejaht.

In Folge der o. g. BSG-Entscheidung muss sich die Begutachtung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Zustimmung zu Auslandsaufenthalten bei AU darauf konzentrieren, inwieweit AU für die gesamte Dauer des Auslandsaufenthalts unzweifelhaft vorliegt. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine AU für die gesamte Dauer des geplanten Auslandsaufenthalts nicht besteht oder die AU vor Abschluss des geplanten Auslandsaufenthalts enden könnte, so kann die Krankenkasse die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt verweigern (z. B. wegen der Verschlechterung ihrer Überprüfungsmöglichkeiten).

Bedenken gegen die Reise wegen einer möglichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands und einer möglichen Verlängerung der AU können allenfalls unter Beachtung der Regelungen in § 66 Abs. 1 bis 3 SGB I sanktioniert werden – dies aber unabhängig davon, ob sich die oder der Versicherte im Inland oder im Ausland aufhält. Allenfalls in Extremfällen kann außerdem noch § 52 SGB V wegen Selbstverschulden greifen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass Versicherte sich durch die Reise vorsätzlich eine Krankheit zuziehen.

In Umsetzung des o. g. BSG-Urteils könnte daher gefragt werden, ob mitwirkungspflichtige Heilbehandlungen anstehen, die eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern werden. Zu dieser Heilbehandlung könnte die Krankenkasse dann nach § 63 SGB I auffordern und eine reisebedingte Missachtung dieser Aufforderung nach § 66 SGB I sanktionieren. Wegen der damit verbundenen schriftlichen Aufforderung und der Notwendigkeit einer angemessenen Fristsetzung dürfte dieser Weg jedoch bei Kurzurlauben generell ausscheiden.

Die leistungsrechtlichen Auswirkungen des § 16 Abs. 4 SGB V auf das Krankengeld sind auf Reisen im Ausland begrenzt.

Werden in diesem Zusammenhang Dokumente in einer Sprache vorgelegt, die die Gutachterin oder der Gutachter nicht versteht, so ist es Aufgabe der Krankenkasse, für eine Übersetzung zu sorgen.

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