Bei fortbestehender AU kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein. Spätestens ab einer AU-Dauer von sechs Wochen ist eine Prüfung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt im Zusammenhang mit jeder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen (§ 74 SGB V). Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer individuell, d. h. abhängig von der aktuell noch vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung oder der bisherigen AU-Dauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender AU an die Belastungen ihres oder seines Arbeitsplatzes herangeführt. Dazu kann während der AU eine stundenweise oder tageweise Arbeitsaufnahme zur Eingewöhnung empfohlen werden, die sich allmählich steigern sollte. Zusätzlich oder stattdessen können auch zeitlich gestaffelte qualitative Einschränkungen der Arbeitsbelastung empfohlen werden. Zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung ist die Zustimmung der oder des Versicherten, der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, des Arbeitgebers und der Krankenkasse erforderlich. Die Betriebs-/Werksärztin oder der Betriebs-/Werksarzt sollte in geeigneten Fällen einbezogen werden. Ist die stufenweise Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz vorgesehen, an dem die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anwendung findet, kann dieses grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes erfolgen.

Es gibt keine absolute Ober- oder Untergrenze, welche die Stundenzahl bzw. Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme vorschreibt. In der AU-Richtlinie wird zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung jedoch empfohlen, dass die Wiedereingliederungsphase (in der Regel) einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten soll. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, müssen die medizinischen Voraussetzungen für eine erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit überprüft werden (§ 51 Abs. 1 SGB V).

Die stufenweise Wiedereingliederung ist gemäß § 28 SGB IX auch von den übrigen Rehabilitationsträgern, z. B. Renten- und Unfallversicherungsträger, im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, z. B. auch in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, durchzuführen (BSG-Urteil vom 20.10.2009, AZ.: B 5 R 44/08 R, Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX (bis 31.12.2017 § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX).

Eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V kommt bei Arbeitslosen (Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB III) nicht in Betracht.

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