Die nachfolgende Tabelle ermöglicht einen vereinfachten Überblick über den für den Sachverhalt grundsätzlich zuständigen Träger der Sozialversicherung mit Beispielen für mögliche Leistungen zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit und Teilhabe (in Anlehnung an die Tabelle im Sozialmedizinischen Glossar der Deutschen Rentenversicherung 2013).[1]

Versichert ist/Versicherer Grundsätzlich zuständiger Leistungsträger
Verhinderung durch Krankheit an der Erbringung von Erwerbsleistung, allgemein

Rentenversicherung SGB VI

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeitsunfall, Berufskrankheit

Unfallversicherung SGB VII

Heilbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft
Verhinderung durch Krankheit an der Erbringung von Arbeitsleistung, sofern vorhanden: konkreter Arbeitsplatz

Krankenversicherung SGB V

Krankenbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, unterstützende Angebote der Krankenkassen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
(Drohender) Verlust des Beschäftigungsverhältnisses

Arbeitsförderung SGB III

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Tabelle 1: Zuständigkeit der Leistungsträger für die einzelnen Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger)

[1] "DRV-Schrift Band 81: Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung" Stand 31.07.2013, Auflage: korrigierter Nachdruck der 2. Auflage.

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