Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten befreit sind Urkunden, die

  • in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln.[1]
  • im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem SGB XII, dem SGB IX, dem SGB II und dem SGB VIII oder dem BVG vorgesehenen Leistung benötigt werden.[2]

     
    Achtung

    Zum 1.1.2024

    im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie im Kinderjugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt wird.[3]

  • im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie im Kinderjugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem SGB XII, dem SGB II oder dem SGB VIII vorgesehenen Leistung benötigt wird.[4]
  • im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden.[5]
  • im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden.[6]

     
    Achtung

    Neuregelung ab 1.1.2024

    Ab dem 1.1.2024 ändert sich das Recht zur Kriegsopferfürsorge durch die neuen Regelungen des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019.[7] Das Soziale Entschädigungsrecht wird ab diesem Zeitpunkt in einem eigenen Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) geregelt und das BVG aufgehoben. Die bisherige Trennung zwischen den Trägern der Kriegsopferversorgung und den Trägern der Kriegsopferfürsorge wird zugunsten eines einheitlichen Trägers der Sozialen Entschädigung aufgehoben. Die umfassende Gerichtskostenbefreiung soll auch mit Inkrafttreten des SGB XIV erhalten bleiben. Durch die Änderung des § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB X n. F. konnte der Bezug zur Kriegsopferfürsorge in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ohne inhaltliche Veränderung der Kostenfreiheit daher gestrichen werden mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 1.1.2024.

  • im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.[8]

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