(1) 1Die Festlegung und Ausweisung von Verhältniszahlen im Sinne der Bestimmung arztgruppenbezogener Arzt-Einwohner-Verhältnisse bilden als Referenzpunkt den bundesweiten Rahmen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten vertragsärztlichen Versorgung. 2In der Bedarfsplanung werden Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 dieser Richtlinie, Allgemeine Verhältniszahlen gemäß §§ 11 - 14, Regionale Verhältniszahlen gemäß Absatz 4 sowie regional angepasste Verhältniszahlen gemäß § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V unterschieden.

 

(2) 1Die Basis-Verhältniszahlen bilden die Verhältniszahlen zur Einführung der Arztgruppen in der Bedarfsplanung ab. 2Sind diese im Zuge von Richtlinienanpassungen weiter modifiziert worden, gelten diese Ergebnisse als Basis-Verhältniszahlen. 3Die Basis-Verhältniszahlen sind in Anlage 5 dieser Richtlinie abgebildet und bilden den Ausgangpunkt für weitere Anpassungen durch den Morbiditätsfaktor gemäß § 9 BPL-RL.

 

(3) Die Allgemeinen Verhältniszahlen nach den §§ 11 – 14 im Sinne dieser Richtlinie werden durch die Anpassungen gemäß den Vorgaben nach § 9 Absätze 4 bis 7 bezogen auf die Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 ermittelt.

 

(4) Durch Anpassung der in den §§ 11 bis 14 aufgeführten arztgruppenspezifischen Allgemeinen Verhältniszahlen gemäß den Vorgaben nach § 9 Absätze 8 bis 11 ergeben sich die Regionalen Verhältniszahlen, die das bedarfsgerechte Einwohner-/Arztverhältnis abbilden.

 

(5) 1Als Grundlage für die arztgruppenspezifische Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung sowie sonstiger Beschlüsse des Landesausschusses im Planungsbereich sind die arztgruppenspezifischen Regionalen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu verwenden. 2Sofern Verhältniszahlen auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V abweichend von dem Verfahren des § 9 i.V.m. §§ 11 bis 14 arztgruppenspezifisch und regional abweichend festgestellt werden, bestimmen diese Verhältniszahlen (regional angepasste Verhältniszahlen) den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad im Sinne dieser Richtlinie.

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