(1) Als Grundstruktur der Bedarfsplanung werden vier Versorgungsebenen bestimmt, welche für die Zuordnung der Arztgruppen, den Zuschnitt der Planungsbereiche und dementsprechend für die Versorgungsgradfeststellung mittels Verhältniszahlen maßgeblich sind:

 

1.

hausärztliche Versorgung;

 

2.

allgemeine fachärztliche Versorgung;

 

3.

spezialisierte fachärztliche Versorgung;

 

4.

gesonderte fachärztliche Versorgung.

 

(2) Der für die Versorgungsebenen maßgebliche regionale Versorgungsgrad wird arztgruppenspezifisch nach Maßgabe des 5. Abschnitts festgestellt.

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