(1) Als Grundstruktur der Bedarfsplanung werden vier Versorgungsebenen bestimmt, welche für die Zuordnung der Arztgruppen, den Zuschnitt der Planungsbereiche und dementsprechend für die Versorgungsgradfeststellung mittels Verhältniszahlen maßgeblich sind:
1. |
hausärztliche Versorgung; |
2. |
allgemeine fachärztliche Versorgung; |
3. |
spezialisierte fachärztliche Versorgung; |
4. |
gesonderte fachärztliche Versorgung. |
(2) Der für die Versorgungsebenen maßgebliche regionale Versorgungsgrad wird arztgruppenspezifisch nach Maßgabe des 5. Abschnitts festgestellt.
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