Sachverhalt:

Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ist hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sowie Beschäftigten, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig und "kurzzeitig" Beschäftigte), die Möglichkeit eingeräumt worden, einen gesetzlichen Krankengeldanspruch zu wählen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V).

Bei Abgabe einer Wahlerklärung wird Krankengeld von Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt. Die Regelung ist am 1. August 2009 in Kraft getreten. Die Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kann in einem Übergangszeitraum bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden.

Die neuen Regelungen greifen in die erst zum 1. Januar 2009 eingeführten Krankengeldwahltarife nach § 53 Abs. 6 SGB V ein. Danach konnten sich die in Rede stehenden Personen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich über einen in der Satzung der Krankenkasse näher bestimmten Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V absichern. Diese auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Rechtslage abgeschlossenen Wahltarife enden – ungeachtet einer Übergangsregelung für einen laufenden Leistungsbezug - kraft Gesetzes zu diesem Zeitpunkt (§ 319 Abs. 1 SGB V).

Die Krankenkassen haben jedoch ab 1. August 2009 in ihren Satzungen für die genannten Personengruppen neue gemeinsame Wahltarife Krankengeld sowie Wahltarife Krankengeld für die nach dem KSVG Versicherten anzubieten, die den Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem KSVG jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Über wesentliche Auswirkungen auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung hatte der GKV-Spitzenverband die Krankenkassen bereits mit Rundschreiben 2009/280 vom 25. Juni 2009 informiert.

Zu den leistungsrechtlichen Aspekten des neuen wählbaren gesetzlichen Krankengeldanspruchs haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 25. August 2009 Stellung bezogen. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass die Wahlerklärung grundsätzlich zum Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Kalendermonats wirkt, es sei denn, das Mitglied bestimmt einen späteren Zeitpunkt. Abweichend von diesem Grundsatz wirkt die Wahlerklärung ab Beginn der Versicherung/Aufnahme der Beschäftigung bzw. der Zugehörigkeit zum wahlberechtigten Personenkreis, wenn sie im Falle des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V innerhalb von zwei Wochen danach und im Falle des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V innerhalb der Frist nach § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V, das heißt ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, abgegeben wird – es sei denn, das Mitglied bestimmt einen späteren Zeitpunkt. Für den Fall der Abgabe der Wahlerklärung während einer Arbeitsunfähigkeit gilt eine Sonderregelung.

Die Wirkung der Wahlerklärung endet - ungeachtet der ansonsten geltenden dreijährigen Mindestbindung an den Krankengeldanspruch -, wenn das Mitglied nicht mehr zu dem wahlberechtigten Personenkreis gehört. Darüber hinaus kann die Wahlerklärung mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, frühestens jedoch zum Ende der dreijährigen Bindungsfrist.

Inzwischen haben sich weitere versicherungs- und beitragsrechtliche Fragestellungen ergeben, die einer Erörterung und Klarstellung bedürfen.

Ergebnis:

Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der zum 1. August 2009 eingeführten wählbaren gesetzlichen Krankengeldansprüche stellen sich zusammenfassend wie folgt dar:

  • 1. Beitragssatz in der Krankenversicherung
  • 1.1 Freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

    Ab dem Zeitpunkt, von dem an die Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs wirkt, sind die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen. Dies gilt auch, wenn die leistungsrechtliche Wirkung der Wahlerklärung (insbesondere in den Übergangsfällen nach § 319 Abs. 3 SGB V) vergangenheitsbezogen einsetzt. Der allgemeine Beitragssatz findet nicht nur bei der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sondern auch für weitere Einnahmearten Anwendung (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 4. November 2003 betr. Anwendung des maßgeblichen Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1.1.2004, Abschnitt 4.4). Die besonderen Beitragssatzregelungen der §§ 244, 247 und 248 SGB V bleiben unberührt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wird zum 1. August 2009 entsprechend angepasst. Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes fällt zu dem Zeitpunkt der Beendigung der leistungsrechtlichen Wirkung der Wahlerklärung weg.

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