In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.09.1999 (Punkt 10 der Niederschrift) wurde die Beschreibung der "Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV" verabschiedet.

Durch Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 wurde § 42 Abs. 2 KVLG 1989 geändert. Danach ist bei einem mitarbeitenden Familienangehörigen mit einer weiteren nichtlandwirtschaftlichen Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigter) grundsätzlich der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 SGB V) anzuwenden.

Da diese Beschreibung den Arbeitgebern und den Software-Erstellern im Rahmen von Systemprüfungen (Anlage 45 zum Pflichtenheft) zur Verfügung gestellt wird, ist eine Ergänzung auf Seite 3 um folgenden Absatz notwendig:

"Übt der mitarbeitende Familienangehörige neben der Beschäftigung in der Landwirtschaft eine weitere Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft aus (Mehrfachbeschäftigter), ist der Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt nach dem jeweils zum 1. Januar eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen zu berechnen. Dieser Beitragssatz gilt vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres."

Außerdem wurden Aussagen zur Beitragsgruppe "9" in der Krankenversicherung aufgenommen sowie verschiedene redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die modifizierte Beschreibung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 24.11.2005) ist als Anlage beigefügt.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen den Änderungen zu.

Anlage [Die Anlage wird hier nicht abgebildet.]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge