Sachstand:

Die Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld und zur Berechnung von Krankengeld/Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes liegen in den seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassungen vor. Seither haben sich Aspekte ergeben, die eine Überarbeitung der Bescheinigungen erforderlich machen.

  1. Für die Krankenkassen ist bezüglich der Zahlung von Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes von Belang, bis zu welchem Tag die Versicherten Arbeitsentgelt erhalten haben. In Abschnitt 1.1 bzw. 1.2 der Entgeltbescheinigungen sollte daher der letzte "bezahlte Tag" vor der Arbeitsunfähigkeit o der der Freistellung angegeben werden (vgl. auch Beratungsunterlage zu TOP 7 der Besprechung zu Fragen des Leistungsrechts am 16./17. August 2006 und Ergebnis zu TOP 5 der Besprechung zu Fragen des Leistungsrechts am 17./18. Januar 2007).
  2. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld weiter erzielt werden, nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nach § 47 SGB V nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Die Formulierung des Abschnittes 1.2 (Krankengeld) bzw. 1.3 (Kinderpflege-Krankengeld) der Entgeltbescheinigungen ist daher anzupassen.
  3. Das Winterausfallgeld wurde durch das Saison-Kurzarbeitergeld abgelöst (§ 175 SGB III). Außerdem ist das Besprechungsergebnis vom 14./15. Juni 2007 zum Transfer-Kurzarbeitergeld zu beachten (vgl. TOP 4 der Ergebnisniederschrift). Die Abschnitte 1.4 (Krankengeld) bzw. 1.5 (Kinderpflege-Krankengeld) der Entgeltbescheinigungen sind redaktionell anzupassen.
  4. Der Prüfdienst der Krankenversicherung machte die Knappschaft darauf aufmerksam, dass bei der Berücksichtigung von unterschiedlich hohen Einmalzahlungen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fehlerhafte Berechnungen der Beiträge aus dem Krankengeld zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen wurden. Die besondere Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung spielt somit eine nicht unwesentliche Rolle. Während dieses Problem im elektronischen Datenaustausch durch ein zusätzliches Feld bereits gelöst ist, bedarf es in den Papierversionen einer Erweiterung in Abschnitt 3.
  5. Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind lohnsteuerfrei und nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR/Stunde beträgt (§ 3b EStG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 in Verb. mit Abs. 2 SvEV). Es ist eine Klarstellung erforderlich, dass in Abschnitt 6.2 und 6.3 (Krankengeld) bzw. 7.2 und 7.3 (Kinderpflege-Krankengeld) nur noch lohnsteuerfreie SFN-Zuschläge zusätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu bescheinigen sind.
  6. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes ist als gesetzlicher Abzug zu werten und entsprechend bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts im Zusammenhang mit der Berechnung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes zu berücksichtigen (vgl. TOP 3 der Besprechung zum Leistungsrecht vom 17./18. Januar 2007). Die Erläuterungen zu den Entgeltbescheinigungen sind entsprechend anzupassen.
  7. Mit dem SGB IV-Änderungsgesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl I S. 3024) wurden die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des Vergleichsnettos nach § 23c Abs. 1 SGB IV mit Wirkung ab 1. Januar 2008 den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gleichgestellt und sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts entsprechend zu berück sichtigen (vgl. auch TOP 2 der Niederschrift). Die Erläuterungen zu den Entgeltbescheinigungen sind entsprechend anzupassen
  8. Aus der Praxis wird angeregt, im Abschnitt 1.4 der Krankengeldbescheinigung Ankreuzfelder "ja/nein" (u. a. beim Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose) vorzusehen.
  9. Aus der Praxis wird angeregt, in den Abschnitten 1.4 (Krankengeld) bzw. 1.5 (Kinderpflege-Krankengeld) die Frage als Ankreuzfeld aufzunehmen, ob die Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erfolgt. Begründet wird dies mit der Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs. 3 Nr.5 SGB III), der jedoch vorliegenden Versicherungspflicht für die Zeit des Krankengeldbezugs (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
  10. Das Krankengeld der Seeleute berechnet sich nach der sog. Durchschnittsheuer. Hierzu hat der Arbeitgeber im Verhältnis zu der regulären Entgeltbescheinigung teilweise unterschiedliche Angaben zu machen.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer beschließen, die Entgeltbescheinigungen bzw. die Erläuterungen unter Berücksichtigung der im Sachstand dargestellten Anregungen zu ändern.

Die insofern überarbeiteten Entgeltbescheinigungen sind...

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