TOP 1 Tagesordnung

Feststellung der Tagesordnung

[Hier nicht abgebildet; Anm. der Redaktion]

TOP 2 Einordnung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts ins Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Sachstand:

Der AK I hat am 03.02.2000 auf der Grundlage des Diskussionspapiers der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30.12.1999 über die Weiterentwicklung und Ansiedlung der Rehabilitation in der GKV diskutiert und sich zunächst für die darin aufgelistete Option 1 – Beibehaltung des gegliederten Systems in der medizinischen Rehabilitation – ausgesprochen.

Abhängig von der Ergebnisniederschrift über die o.a. Beratungen ist über das weitere Vorgehen zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Die Reha-ReferentInnen stimmen eine Überarbeitung des Papiers "Position der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Weiterentwicklung und Ansiedlung der Rehabilitation" unter Berücksichtigung der Vorgaben des AK I, das gegliederte System in der medizinischen Rehabilitation beizubehalten, ab. Dieses wird dem AK II am 28.02.2000 zur weiteren Beratung vorgelegt. Die letzte Fassung des Papiers (Stand: 22.02.2000) ist als Anlage beigefügt.

Der Wunsch des AOK-BV, in dem Positionspapier auch einen Abschnitt Rehabilitation zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit durch die Soziale Pflegeversicherung aufzunehmen, wird von den übrigen BesprechungsteilnehmerInnen mit Hinweis auf den AK I-Beschluss vom 03.02.2000 abgelehnt.

Im Übrigen sagt der AOK-BV zu, für die weiteren Beratungen der Übertragung der Rehabilitation vor oder während Pflegebedürftigkeit von der Kranken- auf die Pflegeversicherung ein Papier vorzubereiten. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass das Papier auch mit den Pflege-ReferentInnen abzustimmen sei.

Anlage [hier nicht abgebildet]

TOP 3 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

hier: Umsetzung im Bereich Vorsorge und Rehabilitation

Sachstand:

Mit dem Gemeinsamen Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-Gesundheitsreformgesetzes vom 21.12.1999 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen erste Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis gegeben. Darüber hinaus bestehen im Bereich Vorsorge und Rehabilitation weitere Umsetzungserfordernisse zu folgenden Gesetzesänderungen:

  • Medizinische Vorsorgeleistungen

    → Auswirkungen der Ergänzung im § 23 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

  • Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 Abs. 2 SGB V)

    → Änderung des Kurarztvertrages – vgl. TOP 7

  • Höherer Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten für chronisch kranke Kleinkinder (§ 23 Abs. 2 Satz 3 SGB V)

    → Definition chronisch kranke Kleinkinder – vgl. TOP 4

  • Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer (§§ 23 Abs. 5 Satz 3, 24 Abs. 2, 40 Abs. 3 Satz 3 und 41 Abs. 2 SGB V)

    → Auftrag an den MDS zur Vorbereitung von Leitlinien

    → Entwurf von Leitlinien für den Bereich Kinder und Jugendliche – vgl. TOP 5

  • Überarbeitung der Begutachtungsanleitung "Kuren" von 1993

    → Entwurf – vgl. TOP 6

  • Patientenschulungen

    Leistungsanbieter erbringen Nachweis für Wirksamkeit und Effizienz von Patientenschulungsprogrammen

    → Externe wissenschaftliche Evaluation, nicht durch Programmentwickler

    →Festlegung von Qualitätsstandards, u. a. Mindestanforderungen für Inhalte, Umfang, Teilnehmerzahl, Qualifikation der Trainer, ggf. unter Einbeziehung des MDS

    → Definition Personenkreis "chronisch Kranke"

    → Definition "Angehörige" oder "Betreuungspersonen" (z. B. Eltern chronisch kranker Kinder, eine Ausuferung sollte vermieden werden)

    → Erhebung von Zuzahlungen/Eigenbeteiligung?

  • Ambulante Rehabilitation

    → Weiteres Vorgehen (Anforderungsprofile BAR, AOTR-Verträge etc.)

  • Stationäre Vorsorge und Rehabilitation

    → Auswirkungen der Abgrenzung von Vorsorge und Rehabilitation auf die Versorgungsverträge nach § 111 SGB V (vgl. auch beigefügtes Schreiben des Fachverbandes Sucht vom 10.02.2000)

  • Qualitätssicherung

    → gemeinsame Vereinbarung über QS-Maßnahmen nach §§ 135a und 137d SGB V

    → ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V (vgl. auch Schreiben des Verbandes der Kurbeherbergungsbetriebe Deutschlands e. V. vom 22.11.1999 - Anlage)

    → ambulante Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 SGB V stationäre Vorsorge nach § 23 Abs. 4 SGB V

    → stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V

Es wird angeregt, über die weiteren Umsetzungsschritte zu beraten.

Anlage [hier nicht abgebildet]

Besprechungsergebnis:

Zu den oben aufgeführten Handlungsfeldern, soweit sie nicht bereits Gegenstand dieser Besprechung sind (vgl. TOP 4-7), wird folgende Vorgehensweise abgestimmt:

1. Medizinische Vorsorgeleistungen

Mit Schreiben vom 18.02.2000 (vgl. Anlage) hat sich der IKK-BV an die Frau Bundesministerin Fischer gewandt mit der Bitte um Klarstellung, dass medizinische Vorsorgeleistungen eindeutig von zur Prophylaxe von Krankheiten zugelassenen Arzneimitteln abzugrenzen sind.

2. Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer

An Leitlinien sind generell höchste methodische Anforderungen zu stellen. Problematisch ist es in diesem Zusammenhang, dass keine indikationsspezifischen Konzepte sowie aussagefähige, repräsentative Daten für den Bereich Vorsorge/Rehabilitation vorliegen. Hinzu kommt, dass abweichend von dem für die Rehabilitation maßgeblichen Bez...

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