Kostenübernahme der Aufwendungen für den Organspender

Sachstand:

Am 1. Dezember 1997 ist das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (TransplantationsgesetzTPG) vom 05.11.1997 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 74, Seite 2631 ff.).

Das Gesetz behandelt die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben, um diese auf andere Menschen zu übertragen. Außerdem trifft es Regelungen zur Übertragung der Organe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Ferner definiert es das Verbot des Handels mit menschlichen Organen. Das TPG gilt nicht für Blut und Knochenmark sowie embryonale und fetale Organe und Gewebe.

Nach § 8 TPG ist die Entnahme von Organen einer lebenden Person nur zulässig, wenn die Person volljährig und einwilligungsfähig ist. Weitere Voraussetzung ist, daß eine entsprechende Aufklärung stattgefunden und der Spender in die Entnahme eingewilligt hat. Ferner muß nach ärztlicher Beurteilung eine Eignung als Spender gegeben sein. Die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger muß darüber hinaus nach ärztlicher Beurteilung geeignet sein, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern. Ein geeignetes Organ einer nach dem Tod durchgeführten Organspende darf dabei im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung stehen; außerdem muß der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen werden. Organspender und -empfänger müssen sich zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklären.

Bei Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist eine Entnahme nur zulässig, wenn das Organ auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, übertragen werden soll.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben anläßlich ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 10./11. August 1971 die Auffassung vertreten, daß die im Zusammenhang mit einer Organspende für den Spender entstehenden Aufwendungen als Vor- oder Nebenleistung der dem Empfänger zu erbringenden Krankenbehandlung zuzurechnen und folglich von dem für den Empfänger zuständigen Versicherungsträger zu tragen sind. Diese Rechtsauffassung wurde in der Folgezeit auch von der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des BSG vom 12. Dezember 1972 – 3 RK 47/70 – USK 72213).

Ist der Spender erwerbstätig und wird er durch die Organspende an der Arbeitsleistung gehindert, so hat der Versicherungsträger des Organempfängers den Verdienstausfall zu ersetzen. Der Versicherungsträger kann den Spender nicht wegen der Fortzahlung von Arbeitsentgelt an seinen Arbeitgeber verweisen. Der Verdienstausfall ist grundsätzlich in Höhe des Nettoentgeltes zu ersetzen, da es sich um eine Leistung der Krankenversicherung handelt, die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei und damit beitragsfrei ist (vgl. Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 10./11. August 1971).

In der Praxis sind Fragen hinsichtlich der Kassenzuständigkeit eines medizinisch erforderlichen "check-up's" sowie weiterer erforderlicher Untersuchungen und medizinischer Nachsorge beim Spender aufgetreten.

Über die Thematik war deshalb im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer halten an ihrem Besprechungsergebnis vom 10./11. August 1971 fest, wonach die im Zusammenhang mit einer Organspende für den Spender entstehenden Aufwendungen als Vor- oder Nebenleistung der dem Empfänger zu erbringenden Krankenbehandlung zuzurechnen und folglich von dem für den Empfänger zuständigen Versicherungsträger zu tragen sind.

Hieraus folgt, daß

  1. ein im Hinblick auf die geplante Organspende medizinisch erforderlicher "check-up" des Spenders,
  2. weiterführende und direkt spendenbezogene Untersuchungen beim Spender
  3. die Organentnahme und der stationäre Krankenhausaufenthalt sowie
  4. die medizinisch erforderliche Nachsorge des Spenders

zu Lasten der für den Organempfänger zuständigen Krankenkasse erbracht werden.

Sofern die unter 1 und 2 genannten Maßnahmen ergeben, daß aufgrund medizinischer Indikation die beabsichtigte Organtransplantation ausgeschlossen ist, sind die Untersuchungskosten dennoch mit der Krankenkasse des "Organempfängers" abrechenbar.

Ist der Spender erwerbstätig und wird er durch die Organspende an seiner Arbeitsleistung gehindert, erstattet die Krankenkasse des Organempfängers den Verdienstausfall in Höhe des ausgefallenen Nettoentgeltes.

Die Abrechnungsmodalitäten mit den Krankenhäusern sind im Vertragsbereich zu regeln.

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