Bei Bestandsrenten kennen die Träger der DRV die Sachverhalte nicht, die bei Feststellung eines SAG-Anspruchs neben dieser Rente noch zu berücksichtigen sind. Während für Neufälle künftig entsprechende Anpassungen im Antragsverfahren vorzunehmen sind, werden die Bestandsrenten hiervon nicht erfasst. Somit liegt zunächst keine Information vor, ob neben dieser Bestandsrente noch weitere beitragspflichtige Einnahmen (evtl. auch eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erzielt werden, die für die Prüfung des SAG-Anspruchs heranzuziehen sind.

Bei Bestandsrenten kennen die Träger der DRV die Sachverhalte nicht, die bei Feststellung eines SAG-Anspruchs neben dieser Rente noch zu berücksichtigen sind. Während für Neufälle künftig entsprechende Anpassungen im Antragsverfahren vorzunehmen sind, werden die Bestandsrenten hiervon nicht erfasst. Somit liegt zunächst keine Information vor, ob neben dieser Bestandsrente noch weitere beitragspflichtige Einnahmen (evtl. auch eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erzielt werden, die für die Prüfung des SAG-Anspruchs heranzuziehen sind.

Durch das einmalige Vorverfahren könnte beim jeweiligen Träger der DRV zu einem bestimmten Stichtag (Anfang November 2011) weitgehend ein kontrollierter Übergang in maschinelle Verfahren zur Prüfung und Durchführung des SAG ermöglicht werden. Die Träger der DRV sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob ein Sozialausgleich infrage kommt. Ohne Kenntnis des Bezugs weiterer beitragspflichtiger Einnahmen würden sie zunächst in allen Rentenzahlungen, in denen allein aufgrund der Rentenhöhe ein Anspruch auf SAG besteht, einen SAG durchführen. Ohne ein solches Vorverfahren ist in vielen Fällen der SAG nachträglich mittels Bescheiderteilung zu korrigieren, so dass Beitragsanteile nach § 255 Abs. 2 SGB V nachzufordern sind. Nach aktuellen statistischen Auswertungen wäre bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR in über 5 Millionen laufenden Rentenzahlungen aufgrund der geringen Rentenhöhe ein SAG durchzuführen, sofern der Träger der DRV § 242b Abs. 2 SGB V zum Startzeitpunkt (01.01.2012) anwenden würde. Bei einer solchen Anzahl wird von einer im Millionenbereich liegenden Korrekturrate ausgegangen, die vermieden werden muss, da dies zum einen in der DRV zu einem hohen Arbeitsaufwand und zum anderen zu einer negativen öffentlichen Wahrnehmung führt. Zudem ist damit zu rechnen, dass die betroffenen Rentner sich vermehrt mit Widersprüchen und Beschwerden sowohl an die Träger der DRV als auch an die KK wenden werden.

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