Sachverhalt:

0. Im Rahmen des Erfahrungsaustausches zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren werden insbesondere die nachstehend dargestellten Sachverhalte erörtert.
1.

Ermittlung der zuständigen Krankenkasse im Verfahren "eAntrag"

Bei der Antragsaufnahme mit eAntrag besteht die Möglichkeit, die Betriebsnummer der zuständigen Krankenkasse des Antragsstellers anhand der Krankenversichertenkarte zu ermitteln. Hierzu wird die 7-stellige Kassennummer, welche auf der Krankenversichertenkarte abgebildet ist, ergänzt um eine führende "10" in den eAntrag-Client eingegeben. Anhand einer hinterlegten Datei, welche einen Auszug aus der Beitragssatzdatei der Krankenkassen darstellt, wird anschließend die jeweilige Krankenkasse, an welche der Datensatz zur KVdR-Anmeldung (KVDRA-Datensatz) zu richten ist, ermittelt. Siehe hierzu auch Abschnitt 9 der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung".

Nunmehr ist festgestellt worden, dass diese Logik zur Ermittlung der zuständigen Krankenkasse bei der Antragsaufnahme in wenigen Fällen nicht mehr zum gewünschten Ergebnis führt. Dies ist in den Fällen der Fall, in denen eine Krankenkasse (durch Fusionen) mehrere Datenbestände mit unterschiedlichen Betriebsnummern/Institutionskennzeichen führt und auf der Vorderseite der Krankenversichertenkarte bzw. der elektronischen Gesundheitskarte ohne Unterscheidung der Datenbestände ein einheitliches Institutionskennzeichen angegeben wird. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die KVDRA-Datensätze anschließend nicht an den zuständigen Bereich der jeweiligen Krankenkasse, sondern allesamt nur an den auf der Karte benannten Bereich übermittelt werden.

Die betroffenen Krankenkassen werden gebeten, in diesen wenigen Fällen die KVDRA-Datensätze innerhalb ihrer Krankenkasse an den jeweils zuständigen Bereich weiterzuleiten.

Explizit wird an dieser Stelle nochmals hervorgehoben, dass diese Fallkonstellation nur innerhalb einer Krankenkasse mit mehreren getrennten Datenbeständen auftreten kann, also nicht krankenkassenübergreifend besteht. Des Weiteren sind hiervon nur KVDRA-Datensätze betroffen und keine weiteren Meldegründe des maschinellen KVdR-Meldeverfahrens.

2.

Neue Weiterleitungsstelle Mobil ISC GmbH

Die BKK Mobil Oil und die BKK vor Ort haben bzw. werden die Datenannahme und die Datenweitergabe bei der Mobil ISC GmbH als neue Weiterleitungsstelle etablieren. Meldungen an und von diesen beiden Krankenkassen sind dann ausschließlich über die Mobil ISC GmbH als Datenannahmestelle zu übermitteln (Betriebsnummer 25942967).

Während die BKK Mobil Oil u. a. im maschinellen KVdR-Meldeverfahren seit dem 01.01.2013 die Datenübertragung über die Mobil ISC GmbH abwickelt, wird die BKK vor Ort die entsprechende Umstellung im Datenfluss zum 01.07.2013 vornehmen.

Die BKK vor Ort wird gebeten, der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Referat 0552) spätestens 4 Wochen vor dem Umstellungstermin den Antrag auf Änderung der Weiterleitungsstellendatei zuzusenden, damit eine fristgerechte Änderung im Datenübermittlungsweg vorgenommen werden kann.

3.

Meldungen für Personen ohne Vor- oder Nachnamen

Ist bei einer Person der Familienname zu Recht nicht vorhanden, hat diese Person zwingend einen Vornamen und umgekehrt. In der Regel stammt die Person in solchen Fällen aus einem Kultur- bzw. Rechtskreis, der andere Namensformen als das deutsche Recht kennt. Es gibt Länder, die überhaupt nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheiden oder in denen eine Person nur einen einzigen Namen führt. Gegebenenfalls handelt es sich beim Namen der Person um lediglich ein Wort, das nicht geteilt werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die einzelnen Bestandteile des Namens, der aus mehreren Wörtern besteht, nicht auf Vor- und Familiennamen aufgeteilt werden können. Somit wird der Name der Person entweder dem Vor- oder dem Familiennamen zugeordnet; der jeweils andere Namensbestandteil gilt als zu Recht nicht vorhanden.

Ist der Vor- oder Familienname bei einer Person zu Recht nicht vorhanden, wird beispielsweise bei der Datenübermittlung von den Meldebehörden an die Rentenversicherung das entsprechende Datenfeld mit dem Wert "+" beschickt. Im Gegensatz dazu sind Meldungen mit "+" in den Feldern Vor- oder Familienname im KVdR- und auch DEÜV-Meldeverfahren derzeit nicht zulässig.

Ob der unteilbare Name einer Person dem Vor- oder Familiennamen zugeordnet wird, ist grundsätzlich bedeutungslos, allerdings soll dieser Name bei allen beteiligten Stellen identisch als Vor- bzw. Familienname geführt werden, die Zuordnung wechselt nicht beliebig. Die Namensformen sind bisher nach dem Ermessen des Standesamtes in die Personenstandsbücher überführt worden. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in (EGBGB) der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.07.2011 geändert worden ist, sieht im Artikel 10 Name im Abs. 1 Folgendes vor:

"De...

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